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Landtagssitzung am 25.08.2017 | TOP 27: Kleine Anfragen | Dorothea Frederking: Sanierungskosten der Bohrschlammdeponie Brüchau

Video Landtagsrede am 25.08.2017: Fragestellung und Antwort darauf >>> Die Kleine Anfrage von Dorothea Frederking und Antwort von Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann befindet sich hier zum Download >>> Frage und Antworte im Wortlaut zum Nachlesen im Transkript:

25.08.17 –

Video Landtagsrede am 25.08.2017: Fragestellung und Antwort darauf >>>

Die Kleine Anfrage von Dorothea Frederking und Antwort von Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann befindet sich hier zum Download >>>

Frage und Antworte im Wortlaut zum Nachlesen im Transkript:

Dorothea Frederking (GRÜNE):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Bei der Bohrschlammdeponie Brüchau (Ortsteil der Ortschaft Kakerbeck in der Einheitsgemeinde Kalbe/Milde) handelt es sich um eine Anlage zur Ablagerung bergbaulicher Abfälle im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung.

Im Rahmen der Wiedervereinigung wurde das Hemmnisbeseitigungsgesetz geschaffen, mit dessen Artikel 1 § 4 Abs. 3, der sogenannten Freistellungsregelung, Investoren und Eigentümern von kontaminierten Grundstücken die Möglichkeit eröffnet wird, sich von den Risiken der vor dem 1. Juli 1990 verursachten Altlasten „freistellen“ zu lassen. Dies bedeutet, dass im Falle einer Freistellung das Land Sachsen-Anhalt die finanziellen Lasten aller notwendigen Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen auf den Grundstücken des freigestellten Unternehmens ganz oder teilweise trägt. Im konkreten Fall trifft dies auch auf die Sanierungsmaßnahmen bei der Bohrschlammdeponie Brüchau zu.

Ich frage die Landesregierung:

1.    In welcher Form bzw. in welchem Dokument ist konkret für den heutigen Betreiber der Deponie Brüchau, den Energieversorgungskonzern Engie SA die Freistellung von den Altlasten geregelt, sodass Engie SA 10 % und das Land Sachsen-Anhalt 90 % der finanziellen Lasten für die Schließungs-, Sanierungs- und Rückbaumaßnahmen trägt?

2.    Wenn sich gemäß Freistellungsregelung die Kostenübernahme durch die öffentliche Hand (Landesamt für Altlastenfreistellung) für die Sanierung der Deponie Brüchau ausschließlich auf den Teil der Altlasten vor dem Stichtag 1. Juli 1990 bezieht, wie werden weitere Einlagerungen nach diesem Stichtag bis zum April 2012 aus der Kostenübernahme durch das Land herausgerechnet und für das Land nicht zum Ansatz gebracht?


Präsidentin Gabriele Brakebusch:

Vielen Dank. -Die Antwort der Landesregierung wird durch den Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Herrn Prof. Dr. Armin Willingmann gegeben. Bitte schön.


Prof. Dr. Armin Willingmann (Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung):

Frau Präsidentin, schönen Dank. - Ich beantworte namens der Landesregierung die Fragen der Abg. Frau Frederking wie folgt.

Zu Frage 1.

Bei der Deponie Brüchau handelt es sich um eine ehemalige Tongrube des Ziegelwerks Brüchau, die bereits seit dem Jahr 1972 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung des damaligen Rates des Kreises Kalbe/Milde zur Ablagerung von Rückständen aus der Erdgasförderung benutzt wurde. Von 1977 bis Ende 1990 wurden auf Anweisung der Bezirksschadstoffkommission des Rates des Bezirks Magdeburg neben bergbaueigenen auch bergbaufremde Abfälle eingelagert.

Ab dem Jahr 1991 bis zur Beendigung der Deponierung zum 30. April 2012 gelangten dann nur noch bergbaueigene Abfälle aus dem Bereich der Erdgasförderung und dem Rückbau von Förderstandorten zur Ablagerung. Der Deponiebetrieb erfolgte seit 1985 unter der Aufsicht der Bergbehörde und auf der Grundlage entsprechender bergrechtlicher Betriebspläne.

Die in der Frage erwähnte Kostenteilung ist in dem Privatisierungsvertrag zwischen der damaligen Treuhandanstalt und der damaligen Erdöl-Erdgas Gommern GmbH vom 20. Mai 1994 geregelt. Mit dem Generalvertrag vom 23. Oktober 2001 hat das Land Sachsen-Anhalt alle von der Treuhandanstalt und ihren Nachfolgeeinrichtungen eingegangenen privatisierungsvertraglichen Regelungen zu ökologischen Altlasten vom Bund übernommen.

Die Altlastenfreistellung der Firma Engie ist in der Freistellungsvereinbarung vom 6. November 2003 zwischen den Vertragsparteien EEG Erdgas Erdöl GmbH Berlin und Gaz de France Deutschland GmbH Berlin einerseits und der Landesanstalt für Altlastenfreistellung, LAF, und dem Land Sachsen-Anhalt andererseits geregelt. Die LAF setzt damit die im Generalvertrag vom 23. Oktober 2001 gegenüber dem Bund eingegangene Freistellungsverpflichtung bezüglich der Firma Engie um. Dazu gehört auch die Übernahme der entsprechenden Refinanzierungspflichten, welche ursprünglich die Treuhandanstalt eingegangen ist.

Zu Frage 2.

Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn die Kosten für die Sanierung der Bohrschlammdeponie feststehen. Aussagen dazu können erst getroffen werden, wenn geklärt ist, wie die Bohrschlammdeponie Brüchau zu sanieren ist. Wir haben bereits mehrfach hier darüber gesprochen.

Wie Sie wissen, hat das Unternehmen Engie inzwischen die im Sonderbetriebsplan aktualisierte Gefährdungsabschätzung auf der Basis ergänzender Untersuchungen der OTD Brüchau sowie Ableitungen und Bewertungen von Schließungsvarianten vom 4. Mai 2017 beim LAGB zur Zahlung vorgelegt. Das LAGB führt derzeit das Beteiligungsverfahren nach § 54 Abs. 2 des Bundesberggesetzes durch. Alle betroffenen Behörden wurden als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen zu dem Sonderbetriebsplan gebeten.

Erst wenn das Verwaltungsverfahren mit einer Zulassung des Sonderbetriebsplans abgeschlossen werden kann, kann auch mit den im Plan vorgesehenen Arbeiten begonnen werden. Auf der Grundlage der zu gegebener Zeit vorliegenden Untersuchungsergebnisse wird durch Engie schließlich die Planung einer Stilllegungsvariante erfolgen und beim LAGB in einem Abschlussbetriebsplan zur Zulassung eingereicht werden.

Erst nach erfolgter Zulassung des Abschlussbetriebsplans und Umsetzung der darin festgelegten Stilllegungsvarianten können Aussagen zur Kostenhöhe für die Sanierung der Bohrschlammdeponie getroffen werden.

Präsidentin Gabriele Brakebusch:

Vielen Dank, Herr Minister Willingmann. Es gibt eine Nachfrage von Frau Frederking. - Bitte, Frau Frederking.

Dorothea Frederking (GRÜNE):

Herr Minister, ich habe nicht nach der Kostenhöhe gefragt, sondern danach, ob es herausgerechnet wird und wenn ja, wie. Es gibt diesen berühmten Stichtag 1. Juli 1990. Erfolgt aus dem Fonds für die Altlastenfreistellung nur die Beteiligung für Altlasten, die vor 1990 eingelagert wurden? Wenn ja, wie will man das herausrechnen?

Prof. Dr. Armin Willingmann (Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung):

Frau Abgeordnete, nach meinem Verständnis ist es so, dass das nur die Einlagerung in der Zeit davor betrifft. Wie man das herausrechnet, kann ich Ihnen nicht sagen. Das würde ich nachreichen.

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