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Aktuelles Gerichtsurteil zu Kastenständen — Frederking: „Qualvolle Enge bei Sauen beenden“

In Schweinezuchtbetrieben kommen Kastenstände zum Einsatz, in denen Sauen vier Wochen nach der Besamung gehalten werden. Nach einem aktuellen, noch nicht-rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg ist die Breite von Kastenständen nur dann ausreichend, wenn sie mindestens der Höhe des Tieres entspricht. Diese gerichtliche Entscheidung nimmt Dorothea Frederking, agrarpolitische Sprecherin der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen-Anhalt zum Anlass, um eine schnelle Verbesserung der Haltungsbedingungen zu erwirken und auf eine rechtliche Klarstellung zu drängen.

22.05.14 – von DF/MF –

In Schweinezuchtbetrieben kommen Kastenstände zum Einsatz, in denen Sauen vier Wochen nach der Besamung gehalten werden. Nach einem aktuellen, noch nicht-rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg ist die Breite von Kastenständen nur dann ausreichend, wenn sie mindestens der Höhe des Tieres entspricht. Diese gerichtliche Entscheidung nimmt Dorothea Frederking, agrarpolitische Sprecherin der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen-Anhalt zum Anlass, um eine schnelle Verbesserung der Haltungsbedingungen zu erwirken und auf eine rechtliche Klarstellung zu drängen.

Fotos beweisen: Kastenstände zum Teil viel zu eng

Frederking: „In einigen Ställen – z.B. in denen des niederländischen Großunternehmers Adrian Straathof - sind die Kastenstände so eng, dass eine Sau im Liegen ihre Gliedmaßen nicht ohne Verletzungsgefahr ausstrecken kann. Auch Fotos, die als Beweismittel im Gerichtsverfahren benutzt wurden, zeigen, dass Kastenstände zum Teil viel zu eng sind. Die Schweine liegen in qualvoller Enge. Sie müssen die Beine angewinkelt an den Körper drücken oder unter den Gitterstäben hindurch in den Kastenstand der Nachbarsau ausstrecken, sodass sich die Sauen gegenseitig treten und es sogar zu Beinbrüchen kommt. Diese Praxis entspricht nicht einmal der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) und muss dringend geändert werden."

Laut Frederking ist die rechtliche Grundlage in § 24 Abs. 4 der TierSchNutztV eigentlich eindeutig, weil danach jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können muss. Allerdings benutzen die Behörden zur Tierschutzüberwachung ein Handbuch, in dem ein Mindestmaß von 70 cm Breite für die Kastenstände empfohlen wird.

„Doch unzulässigerweise wird die Empfehlung als fester Wert fehlinterpretiert. Die Schweinehalter argumentieren, dass 70 cm Breite ausreichend ist. Allerdings kann sich eine Sau, die höher als 70 cm ist, in einem Kastenstand mit 70 cm Breite nicht ausstrecken. Sauen sind naturgemäß unterschiedlich groß und benötigen unterschiedlich viel Platz", erläutert Frederking.

Schnelle Verbesserung durch Konkretisierung der Haltungsverordnung möglich

Die Grünen-Politikerin sieht dringenden Handlungsbedarf, damit die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen schnell beendet werden. Sie hat deshalb schon mehrere Landwirtschaftsminister angeschrieben und um Unterstützung gebeten. Frederking fordert eine Ergänzung der Haltungsverordnung in Form einer Konkretisierung, sodass die Breite der Kastenstände mindestens der Höhe der Sau im Stehen entspricht.

Frederking: „Kastenstände perspektivisch abschaffen"

Frederking abschließend: „ Es geht jetzt erst einmal darum, kurzfristig und schnell eine Verbesserung für die Sauen zu erzielen und die zum Teil tierschutzwidrige und qualvolle Haltung in den Kastenständen zu beenden. Parallel müssen Lösungen gefunden werden, um die bestehende Praxis des vierwöchigen Aufenthaltes der Sauen im Kastenstand zu ändern bzw. Kastenstände perspektivisch ganz abzuschaffen, da sie kein artgerechtes Leben ermöglichen."

Hintergrund:

Aktuell gibt es ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 13. März 2014 (AZ.: 1 A 230/14 MD, noch nicht rechtskräftig) zur Breite von Kastenständen in der Sauenhaltung gem. § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Hier findet sich auch der Bezug zum Stockmaß, das zur Ermittlung der maximalen Höhe eines Tieres benutzt wird. So findet sich im Gerichtsurteil folgende Passage:

„Das Stockmaß eines Tieres ist im Übrigen auch eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes, weil es gewährleistet, dass das Tier in der Seitenlänge die Gliedmaßen ausstrecken kann, ohne über Gitter oder Kastenstände hinaus angrenzende Kastenstände hineinzuragen."

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